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Sorgen Sie dafür, dass Ihr Vertragspartner für Baumängel nach § 638 BGB fünf Jahre gerade steht
Was machen Sie aber, wenn Ihr Bauträger sprich Verkäufer während der Gewährleistungsfrist in Konkurs geht? Dann haben Sie zwar eine tolle vertragliche Vereinbarung, aber niemanden, der an Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung auftretende Mängel kostenfrei beseitigt oder notwendige Reparaturen vornimmt.
Also benötigen Sie für diese Zwecke von Ihrem Verkäufer eine Bankbürgschaft, die sicherstellt, dass auftretende Schäden während der Gewährleistungsfrist kostenfrei beseitigt werden. Lassen Sie sich die Gewährleistungsansprüche des Bauträgers gegen seine am Bau tätigen Handwerker abtreten.
Diese Vorgehensweise entbindet den Verkäufer keinesfalls von seinen Pflichten, auftretende Mängel während der Gewährleistungsfrist zu beheben oder beheben zu lassen. Eine solche Abtretung kann für Sie von großem Interesse sein, weil Sie im Falle eines später eintretenden Bauträgerkonkurses auch die Handwerker in Anspruch nehmen könnten.
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