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Die Kündigung kann ohne weitere Begründung drei Monate vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit schriftlich erklärt werden. Ansonsten verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr.
Sollten Sie die Regulierung eines Schadensfalls mit der Versicherung abgeschlossen haben, können Sie innerhalb eines Monats den laufenden Vertrag außerordentlich kündigen. Wir empfehlen Ihnen, die Kündigung nicht mit sofortiger Wirkung auszusprechen, sondern erst zum Ende des laufenden Versicherungsjahres. Der Hintergrund ist ganz einfach: Der Versicherung steht in jeden Fall die gesamte Jahresprämie zu.
Verträge, die ab dem 25. Juni 1994 für mehr als fünf Jahre abgeschlossen wurden, haben ein Kündigungsrecht zum Ende des fünften Versicherungsjahres und danach zum Ende des jeweiligen Folgejahres. Die Kündigungsfrist beträgt immer drei Monate zum Ende des Versicherungsjahres.
Bei einem Eigentümerwechsel geht die Wohngebäudeversicherung automatisch an den Käufer über. Er kann sie dann jedoch nach der Eintragung ins Grundbuch innerhalb von vier Wochen kündigen. Auch in diesem Fall hat die Versicherung Anspruch auf die Einbehaltung der gezahlten Jahresprämie. Auch hier gilt: Sprechen Sie die Kündigung der Versicherung erst zum Ende des Versicherungsjahres aus.
Mit unserem Vergleichsrechner können Sie die Preise und Leistungen von zahlreichen Versicherungsunternehmen vergleichen.
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