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vereinbarter Festpreis

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Achten Sie darauf, dass Sie beim vereinbarten Festpreis nicht mehr bezahlen als notwendig.

Sie gehen davon aus, dass außer dem Kaufpreis lediglich die Kosten für die Kaufpreisfinanzierung zuzüglich Notar- und Grundbuchkosten und Grunderwerbsteuern zu zahlen sind. Alle anderen Kosten, insbesondere solche der Erschließung, Bauerrichtung und Baufinanzierung, sind Sache des Bauträgers. Dazu gehören auch die Kosten der Vermessung und der Teilungserklärung.

Sie wollen ein bezugfertiges Objekt zu einem festen Preis erwerben. Sämtliche Erschließungs- und Ausbaukosten sind vom Bauträger zu bezahlen. In Frage kommen Erschließungskosten im Sinne des Baugesetzbuches, aber auch Abgaben nach landesrechtlichen Kommunalabgabengesetzen, ferner Anschlusskosten und Anschlussgebühren, auch die für Gas, Strom, Wasser und Fernsprecheinrichtungen. Sie müssen aber aufpassen und vor Unterzeichnung des Kaufvertrages prüfen, ob die Erschliessungskosten dem Bauträger bereits in Rechnung gestellt oder gar bezahlt wurden. Die Zeitpunkte der Rechnungsstellung von Erschliessungskosten hängen oft von der Arbeitsweise der Behörden ab und liegen oft lange nach der tatsächlichen Herstellung für Erschliessungsanlagen.

Vereinbaren Sie im notariellen Kaufvertrag, dass der Verkäufer die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben anfallenden Erschliessungskosten vollständig übernimmt. Das heißt, der Bauträger hat dann nicht nur für die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten Erschliessungskosten aufzukommen, sondern für alle, deren Entstehen durch die Errichtung Ihres neuen Heimes ausgelöst werden. Denken Sie aber immer daran: Die Sicherung der Zahlung der Erschließungskosten durch den Bauträger bleibt für Sie eine Crux, weil diese Kosten von den Gemeinden oft erst lange nach der Fertigstellung der Erschließungsanlagen abgerechnet werden. Es bleibt zu hoffen, dass es dann Ihren Verkäufer noch gibt und der in der Lage ist, die späte Erschließungskosten- abrechnung zu übernehmen. Falls dies nicht so ist, bleiben Sie auf den Kosten bzw. Zahlungsverpflichtungen sitzen.

Verzugszinsen für Verkäufer vereinbaren

Mit Recht wird im Kaufvertrag vereinbart, dass Sie im Falle einer verspäteten Zahlung des Kaufpreises oder der Kaufpreisraten Verzugszinsen zahlen müssen. Vergessen wird häufig, dass Ihnen eine Verspätungsvergütung zusteht, wenn der Bauträger den (hoffentlich) vereinbarten Fertigstellungs- oder Übergabetermin Ihres neuen Heimes überzieht. Sie sollten für jeden angefangenen Monat der Verspätung 1 Prozent Ihres Darlehens als Verzugsschaden geltend machen. Sollten Sie bei einer derartigen Vereinbarung beim Verkäufer auf Widerstand stoßen, weisen Sie doch bitte darauf hin, dass es sich bei dem Vertragswerk um einen gegenseitigen Vertrag handelt. Wenn sich die eine Partei einen eventuellen Verzugsschaden vergüten lässt, steht der anderen Seite das gleiche Recht zu!

 

 

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